Allgemeine Reisebedingungen

Allgemeine Reisebedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages unter Anerkennung dieser Reisebedingungen verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner Form. Weicht die Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Vertragsangebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende die Annahme erklärt. Als Annahme gilt auch die Leistung einer Anzahlung.


2. Bezahlung

Bei Bestätigung der Anmeldung durch den Reiseveranstalter Scuba-Reisen ist eine Anzahlung in Höhe von 150,00 € pro Person fällig. Die Restzahlung ist bei Aushändigung der Reiseunterlagen, spätestens 14 Tage vor Reiseantritt fällig, bei kurzfristigen Buchungen ist der gesamte Reisepreis sofort fällig. Erklärt der Veranstalter, dass er die Reiseanmeldung nicht bestätigen kann, so wird kein Anzahlungsbetrag verlangt, bzw. wird der Anzahlungsbetrag unverzüglich in voller Höhe zurückerstattet.


3. Leistungen

Der Inhalt des Reisevertrages wird ausschließlich durch die Beschreibung, Abbildungen und Preisangaben in dem für den Zeitraum gültigen Prospekt des Reiseveranstalters sowie durch die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung bestimmt. Mündliche Abreden, die von den Reisebedingungen oder Leistungsbeschreibung des Prospekts abweichen oder sonstige Zusicherung, gleich welcher Art, sind vom Reiseveranstalter schriftlich zu bestätigen.


4. Leistungsänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss eintreten und vom Reiseveranstalter nicht wieder Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.


5. Storno- und Zahlungsbedingungen

Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück, so sind von ihm folgende pauschalisierte Stornokosten je angemeldetem Termin zu bezahlen:

  • bis 95 Tage vor Abreise: EUR 150,00
  • 94 bis 65 Tage vor Abreise: 30% des Reisepreises
  • 64 bis 32 Tage vor Abreise: 50% des Reisepreises
  • 31 bis 15 Tage vor Abreise: 75% des Reisepreises
  • 14 bis 8 Tage vor Abreise: 90% des Reisepreises
  • ab 7 Tage vor Abreise bzw. bei Nichterscheinen zum Abflug: 100% des Reisepreises


Für Gruppenbuchungen, für Buchungen von nur Flug gelten geänderte Stornobedingungen entsprechend unserem Hinweis auf unsere Ausschreibung. Dem Reisenden bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens aufgrund seines Rücktritts unbenommen. Umbuchungswünsche, die ab dem 21. Tag vor Reisebeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den obigen Stornobedingungen und gleichzeitige Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierdurch entstehende tatsächliche Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Reiseveranstalter kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.


6. Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen:

a) Ohne Einhaltung einer Frist:
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist

b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt:
Bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Der Rücktritt ist dem Reisenden unter Zurückzahlung des eingezahlten Reisepreises unverzüglich zu erklären.

c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt:
Wenn die Pflicht, die Reise durchzuführen, für den Reiseveranstalter die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die gebuchte Reise, bedeuten würde; es sei denn, der Reiseveranstalter hat die dazu führenden Umstände zu vertreten. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.


7. Haftung des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns. Er ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist. Insbesondere haftet er für

a) Auswahl der Leistungsträger und Überprüfung der Leistungen;
b) Zusammenstellung der Einzelleistungen;
c) Beschreibung der Leistungen in Katalogen oder Prospekten;
d) Bearbeitung der Reiseanmeldung;
e) Organisation, Reservierung und Zurverfügungstellung der Leistungen gemäß Reisevertrag;
f) Ausstellung und Absendungen der Reiseunterlagen;
g) Beschaffung von Visa, sonstigen Reisepapieren und ausländischen

Zahlungsmitteln, sofern dies ausdrücklich im Reisevertrag vereinbart ist. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlichen zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht oder dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich hierauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.


8. Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters

Die Haftung des Reiseveranstalters für vertragliche Schadensersatzansprüche des Reisenden ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt,

a) so weit ein Schaden des Reisenden vom Reiseveranstalter weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird, oder
b) soweit er für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht vom Reiseveranstalter als Eigenleistung erbracht werden. Soweit dies in der Reisebeschreibung nicht ausdrücklich als Eigenleistung gekennzeichnet ist, sind alle Ausflüge, Rundfahrten, Führungen, Sportveranstaltungen sowie Verleih von Fahrrädern und Autos Fremdleistungen, und zwar auch dann, wenn sie vom Reiseleiter des Reiseveranstalters angeboten werden.


9. Gewährleistung

a) Abhilfe.
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

b) Minderung des Reisepreises.
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchen zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel gegenüber dem Reiseveranstalter anzuzeigen.

c) Kündigung des Vertrages.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

d) Schadenersatz.
Sofern der Reiseveranstalter einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende Schadensersatz verlangen.


10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende nur Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche des Reisenden verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweisen. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Körperverletzung oder Tötung des Reisenden verjähren 3 Jahre nach Beendigung der Reise.


11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.


12. Gerichtsstand

Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann oder um eine Person, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, so wird hiermit für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung Stuttgart als ausschließlicher Gerichtstand vereinbart.


13. Veranstalter

Veranstalter ist Scuba-Reisen GmbH Stuttgart, HRB 14 773. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Reisende oder ein Reisebüro lediglich eine Einzelleistung (z. B. nur Flug) bucht. In diesem Fall liegt lediglich eine Vermittlungstätigkeit von Scuba-Reisen vor. Dasselbe gilt bei Vermittlung anderer Veranstalter durch Scuba-Reisen.

 

Formblatt zur Buchung einer Pauschalreise (§ 651a BGB)

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Scuba-Reisen GmbH trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.

Zudem verfügt Scuba-Reisen GmbH über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Falle ihrer Insolvenz.

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302
§ Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.

§ Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.

§ Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.

§ Die Reisenden können die Pauschalreise —innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten — auf eine andere Person übertragen.

§ Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.

§ Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.

§ Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.

§ Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.

§ Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.

§ Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.

§ Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.

§ Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Scuba-Reisen GmbH hat eine Insolvenzversicherung mit der R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, [email protected], Tel.: +49 (0)611 533-5859, abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz der Scuba-Reisen GmbH verweigert werden.

Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form finden sie unter www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de


Auskunft Reiseversicherungen

Im Sinne einer weiteren Verbesserung des Verbraucherschutzes sind wir per Gesetz dazu verpflichtet, Ihnen vor Abschluss eines Versicherungsvertrages Auskunft zur eigenen Person und zur Beschwerdestelle zu geben. Sollten Sie im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung Anlass zur Beschwerde haben, so können Sie sich an diese außergerichtliche Beschwerde- und Schlichtungsstelle wenden:

Die ausführlichen Bedingungen der Versicherung finden Sie unter:
https://www.ergo-reiseversicherung.de/de/onlinebuchung/versicherungsbedingungen.html

Versicherungsombudsmann e. V.,
Postfach 080632, 10006 Berlin,
Telefon: 0800 3696000, Fax: 0800 3699000

E-Mail: [email protected]
Homepage: www.versicherungsombudsmann.de

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